Was ist die Energieeinsparverordnung (ENEV)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war ein Teil des deutschen
Wirtschaftsverwaltungsrechtes. Sie wurde zum 1. November 2020 durch das abgelöst. Der Verordnungsgeber schrieb darin auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum Betrieb ihres Gebäudes oder Bauprojektes vor. Die EnEV galt für und gewisse, während andere ausgenommen wurden. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt seit 2001 die gesetzlich vorgeschriebene Energieeffizienz von Gebäuden. Im Laufe der Jahre gab es mehrere Neufassungen der Verordnung, darunter die EnEV 2014, die 2014 in Kraft trat und 2016 nochmals verschärft wurde. Hier finden Sie die Bezüge der EnEV und des Energieeinspargesetzes (EnEG) sowie anstehende Aktualisierungen nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Kurze Grundlagen
- Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt die Energieeffizienz von privaten und gewerblichen Gebäuden im Rahmen des Energieeinspargesetzes (EnEG).
- Laut EnEV müssen Hauseigentümer die Energieeffizienz der Immobilie nachweisen können, sofern sie die Immobilie nicht nur selbst nutzen.
- Die Rahmenbedingungen für EnEV ändern sich ständig. Mit dem im Oktober 2019 verabschiedeten Energie-in-Gebäude-Gesetz (GEG 2019) wurden neue Regelungen eingeführt, die auf eine Zusammenführung von EnEV, EnEG und EEWärmeG abzielen.
- Der Energieausweis ist Pflicht – spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme. Halten Sie diesbezüglich immer Rücksprache mit Ihrem Makler.
Was ist die Regelung der Energieeinsparverordnung?
Seit der Korrektur der Energieeffizienzverordnung 2013 und deren Umsetzung im Mai 2014 (EnEV 2014) sind die gesetzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz in Bestands- und Neubauten gestiegen. Damit wurden EnEV 2007 und EnEV 2009 übertroffen. Die Folge: Neubauten müssen seitdem strengere Energieeffizienzstandards erfüllen. Für Eigentümer traten wichtige Änderungen der Rahmenbedingungen in Kraft, die Anforderungen wurden 2016 weiter verschärft.
Was ist die aktuelle EnEV?
Der politisch bekannt gegebene Weg der Energiewende ist holprig und viele Herausforderungen sind noch ungelöst. Bis 2050 sollen mindestens 80 % des deutschen Stroms aus erneuerbaren Energiequellen stammen (Kyoto-Protokoll 1997). Die Energieversorgung Deutschlands wird derzeit umgebaut, wobei die Förderung erneuerbarer Energien und eine deutliche Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes die Hauptziele sind. 2014 brachte daher eine neue Belastung für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft. Denn das EnEG 2009 wurde nach den Wünschen der Bundesregierung geändert. Damit verbunden ist eine umstrittene Überarbeitung der EnEV 2009, Experten zufolge steigen die Baukosten damit durchschnittlich um einen fünfstelligen Betrag. Ähnlich werden die Auswirkungen der EnEV 2014 bewertet. Der Bundesverband unabhängiger Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW e.V.) schätzt die Mehrkosten der neuen Energieeffizienzverordnung auf etwa 6 % bis 8 % pro Neubau. Trotz der zusätzlichen finanziellen Belastungen für Bürger und Unternehmen verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Energieverbrauch der Haushalte bis 2020, um ein Fünftel zu senken. Die Verschärfung der EnEV wird auch als „Stufen zum Niedrigstenergiehaus“ bezeichnet. Damit folgte Deutschland ab 2018 der EU-Richtlinie über energieeffiziente Gebäude (EU 2018/844). Seit 2021 gilt dies nur noch für Niedrigenergie-Neubauten – für öffentliche Gebäude sollte dies ab 2019 gelten.Daher sollen Neubauten in Zukunft nahezu keinen oder zumindest einen niedrigen Energieverbrauch aufweisen – und zu einem großen Teil aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Folgende Gebäude gelten als Niedrigenergiegebäude:
- Nullenergiehäuser
- Passivhäuser
- Plusenergiehäuser
Was sagt das neue Energie-Gebäude-Gesetz (GEG)?
Zur künftigen Umsetzung von EU-Richtlinien hat das Bundeskabinett im Oktober 2019 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Ziel ist es, bisherige Regelungen aus EnEV, EnEG und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz) zusammenzuführen und einen einheitlicheren Rahmen für Niedrigstenergie-Gebäudestandards zu schaffen. Grund dafür ist, dass die europäische Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie die schrittweise Einführung von Mindestenergieverbrauchs-Gebäudestandards fordert. Ursprünglich sollte das Comprehensive JIT Anfang 2018 in Kraft treten, aber 2017 wurden keine Kompromisse gefunden. Aufgrund des gleichzeitigen Wirkens verschiedener Verordnungen und Richtlinien, die weiterhin zu Vollzugsproblemen führen, versucht die GEG seit 2019 Abhilfe zu schaffen. Das GEG galt vorerst für Nichtwohngebäude, 2021 aber auch auf die Regulierung privater Neubauten geachtet werden. Nach der neuen Energieeinsparverordnung 2019 müssen private Neubauten die Anforderungen an Niedrigenergiehäuser erfüllen, vorübergehend abgeschafft. Sie bezieht sich zunächst auf die EnEV 2016, wonach bestehende Normen nicht verschärft werden. Wenn für Neubauten keine höheren Energiestandards neu definiert werden, wird dies bis 2023 fortgesetzt, wenn die EU-Anforderungen überprüft werden. Öffentliche Gebäude sind vorerst nur „Beispiele“. Ursprünglich sollten Neubauten den KfW-Standard 55 erfüllen, wonach die Energieeffizienz von Neubauten um weitere 20 Prozent sinken musste. Ein enormer Anstieg der Baukosten wird unvermeidlich sein. Spätestens 2025 sollen möglichst nur noch Niedrigenergiehäuser gebaut werden – wann strenge Regeln umgesetzt werden, ist aber unklar. Energieeinsparverordnungen zur Umsetzung der Klimaziele Trotz der höheren Baukosten setzen Niedrigenergiehäuser auf Innovationsstärke und garantieren damit Preisstabilität für Käufer und Bauherren. Effiziente Nullenergiegebäude sind aus der heutigen Technik nicht mehr wegzudenken. Lieferanten werben manchmal damit, dass ihre neuen Gebäude, die von der Energieeffizienzverordnung 2014 geforderten Standards erfüllt haben. Als Nachweis dient ein Energieausweis nach EnEV-Standard. Auch technologisch fortschrittliche Heizgeräte haben eine lange Lebensdauer, die sich für Hausbesitzer rentieren kann.
Welche Änderungen bringt die neue „Energieeinsparverordnung“ für Eigentümer?
Die Abwandlung der EnEV hat zu einer weiteren Verschärfung der Mindestanforderungen an die Energieeffizienz bei Neubauten geführt. Allerdings trat diese erst 2016 in Kraft. Der Sparkurs wurde in zwei Phasen in den Jahren 2014 und 2016 geplant. Würde diese ursprüngliche Fassung umgesetzt, müsste der Hausbau ab Januar 2014 zusätzlich 12,5 % Energie gegenüber der Vorgängerregelung einsparen. Auch die Mindestqualität der Gebäudehülle wird verbessert. Nach Schätzungen des Bundesverbands Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) hat die EnEV die Neubaupreise seit 2016 um mehr als 4 % erhöht, die bereits erwähnte BFW-Schätzung geht von einem größeren Preisanstieg aus.
Während dieser Teil der Energieeinsparverordnung erst im Januar 2016 in Kraft getreten ist, hat sich das Gesetz für Energieausweise geändert. Seit der EnEV 2014 sind sowohl beim Verkauf als auch bei der Vermietung von Immobilien Energieausweise erforderlich. Neben der Ausweispflicht müssen auch die Energiekennwerte in der Immobilienanzeige angegeben werden. Auch ein unabhängiges Stichprobensystem für Energieausweise und Klimaprüfberichte wurde eingeführt. Zudem müssen laut Energieeinsparverordnung spätestens bei der Besichtigung einer Wohnung interessierten Käufern oder Mietern die energetischen Kennwerte der Immobilie vorgelegt werden – spätestens ein gültiger Energieausweis ist gesetzlich vorgeschrieben. Ausnahme: Wenn Sie Ihre Immobilie nicht vermieten und selbst nutzen, ist ein Energieausweis gesetzlich nicht erforderlich.
Wissenswertes zum Schluss
Ausnahmen macht die EnEV für Altbauten. Bei Altbauten schreibt die Energieeinsparverordnung lediglich vor, dass der Eigentümer die obere Decke umfassend und energieeffizient sanieren muss. Die Dachdämmung muss dem Mindestdämmwert der DIN 4108-2 entsprechen. Auch für Altbauten sind Energieausweise gesetzlich vorgeschrieben. Sollten Sie nun noch Fragen haben, welche wir Ihnen nicht beantworten konnten. Stehen wir Ihnen gerne mit unserem kompetenten Makler/innen der ORANGE Immobilienagentur zur Seite.